Datenschutz gehört mittlerweile zu den größten Herausforderungen der Digitalisierung. Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von der EU Kommission tritt, ein zentrales Rahmenwerk in Kraft, welches die Datenschutzbestimmungen aller Mitgliedsstaaten einheitlich regelt. Somit kommen viele Neuerungen auf Unternehmen, Vereine und Selbstständige zu. Im Zuge der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen umfangreich alle Prozesse, die in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung und Speicherung stehen, genau überprüft und darauf abgestimmt werden.
Das Spektrum der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und deren Auswirkungen auf das Datenschutzrecht sind weitreichend.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nimmt fortan Unternehmen in die Pflicht Datenschutzbeauftrage zu ernennen und zu verpflichten. Dies ist abhängig von der Kerntätigkeit in Zuge deren personenbezogene Daten, insbesondere auch einzelne, spezielle Kategorien der Daten, verarbeitet werden, sofern Umfang und Zweck eine systematische sowie regelmäßige Überwachung erfordern. Ob ein Datenschutzbeauftragter verpflichtet werden muss, ist hierbei von den Unternehmen zu prüfen. Dies muss von jedem Unternehmen dokumentiert und bei Nachfrage die entsprechenden Nachweise erbracht werden.
Unternehmen müssen nun ein sogenanntes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erstellen und bei Bedarf vorweisen können. Darin wir genau aufgelistet, welche Art von personenbezogene Daten das Unternehmen erfasst, verarbeitet, speichert, wer darauf Zugriff hat und wann diese Daten gelöscht werden.
Bei einem Auftragsverarbeitungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag, den ein Unternehmenmit seinen externen Dienstleistern, die personenbezogene Daten des Unternehmens verarbeiten, schließt. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die weitergegeben Daten nach der DSGVO verarbeitet werden. Daher sollten Unternehmen einen schriftlichen Vertrag mit ihren Dienstleistern abschließen, in welchem der Dienstleister verpflichtet wird, dass die personenbezogenen Daten nach der DSGVO verarbeitet werden.
Um den Schutz von Daten zu gewährleisten müssen Maßnahmen in jedem Unternehmen entwickelt und umgesetzt werden. Diese technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Dabei werden die drei Schutzziele der Informationssicherheit behandelt: Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit.
Um eine Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, sollen unbefugte Zugriffe auf ungeschützte bzw. unverschlüsselte Daten verhindert werden. Dieser Zugriff bezieht sich sowohl auf Hardware inklusive deren Systeme und Infrastruktur, als auch auf die Dienste und Software, die auf dieser Hardware betrieben werden. Auch bei einer Weitergabe oder Übertragung der Daten an Auftragsverarbeiter, die sich außerhalb des Verantwortungsbereiches des jeweiligen Unternehmens befinden, sind gewisse Zugriffskonzepte vonnöten, die eine Vertraulichkeit der Daten gewährleisten.
Unter der Integrität von Daten versteht man die Korrekt- bzw. Unversehrtheit von Daten und die korrekte Funktionsweise von Systemen. Hierfür bedarf es verschiedener Qualitätsmanagement- und Kontrollmaßnahmen, die dafür Sorge tragen, dass Fehlern nicht nur präventiv vorgebeugt wird, sondern diese vielmehr entdeckt und korrigiert werden können.
Unter der Verfügbarkeit von Systemen und Diensten versteht sich, wie redundant diese sind und wie sie durch Ausfall einzelner Komponenten geschützt werden. Durch verschiedene Maßnahmen soll der Betrieb eines Unternehmens nachhaltig vorgeführt werden können. Ein Teilausfall des Systems oder der Verlust von Daten darf in einem Unternehmen nicht langfristig den Betrieb gefährden.
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